Ein Urintest, mit welchem Kokain nachgewiesen wurde, bietet eine hinreichende Grundlage für die summarische Prüfung eines Drogenkonsums.
Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich.
Darüber hinaus sprechen auch aufgefundene Kleinmengen und Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln in der Wohnung sowie Konsumutensilien mit BtM-Anhaftungen dafür, dass der Betroffene Drogen konsumiert.
Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich.
Darüber hinaus sprechen auch aufgefundene Kleinmengen und Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln in der Wohnung sowie Konsumutensilien mit BtM-Anhaftungen dafür, dass der Betroffene Drogen konsumiert.
VGH Bayern, 27.06.2019 - Az: 11 CS 19.961
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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