Ein Urintest, mit welchem Kokain nachgewiesen wurde, bietet eine hinreichende Grundlage für die summarische Prüfung eines Drogenkonsums.
Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich.
Darüber hinaus sprechen auch aufgefundene Kleinmengen und Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln in der Wohnung sowie Konsumutensilien mit BtM-Anhaftungen dafür, dass der Betroffene Drogen konsumiert.
Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich.
Darüber hinaus sprechen auch aufgefundene Kleinmengen und Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln in der Wohnung sowie Konsumutensilien mit BtM-Anhaftungen dafür, dass der Betroffene Drogen konsumiert.
VGH Bayern, 27.06.2019 - Az: 11 CS 19.961
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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