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Verzögerung der Abwicklung des Verkaufs eines Unfallfahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Geschädigte ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei statt der Herstellung dieses Zustands bei Beschädigung einer Sache der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einer ihm vom Schädiger nachgewiesenen, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs Gebrauch zu machen.

Allerdings genügt der bloße Hinweis auf eine günstigere Möglichkeit der Verwertung nicht, vielmehr darf die Verwertung nicht mit Mühen und Kosten des Geschädigten verbunden sein.

Ausgehend davon war der Kläger im vorliegenden Fall verpflichtet, das höchste vom Sachverständigen benannte Restwertgebot, das Angebot der Firma Auto Kontor xxx, anzunehmen.

Es handelte sich um ein bindendes Angebot, dass der Kläger nur anzunehmen brauchte.

Auch sollte - wie dann auch geschehen - die Abholung des Unfallfahrzeugs für den Kläger kostenlos erfolgen, so dass es keine Rolle spielt, dass der Aufkäufer seinen Sitz in Berlin hat, während der Kläger in der Nähe von Karlsruhe wohnt.

Dass sich dann Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags ergaben, kann hierbei keine Berücksichtigung finden, da dies zum Zeitpunkt des Vorliegens der Restwertangebote nicht absehbar war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter xxx vom Kläger die Annahme des höchsten vom Sachverständigen genannten Restwertgebots gefordert hat.

Diesem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dann kann sich die Beklagte im Nachhinein aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Annahmeverpflichtung habe überhaupt nicht bestanden.

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