Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum kann als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden.
Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.
Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.
Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
VG Ansbach, 07.09.2021 - Az: AN 10 E 21.00985, AN 10 S 21.00987
Nachfolgend: VGH Bayern, 17.12.2021 - Az: 11 CS 21.2513, 11 CE 21.2514
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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