Bei einem Konsumenten von Drogen (mit Ausnahme von Cannabis) ist der erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden.
Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält.
Hierfür kann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dienen.
Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält.
Hierfür kann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dienen.
VGH Bayern, 17.12.2021 - Az: 11 CS 21.2513, 11 CE 21.2514
Vorgehend: VG Ansbach, 07.09.2021 - Az: AN 10 E 21.00985, AN 10 S 21.00987
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