Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 14.05.2007 (KG, 14.05.2007 - Az: 12 U 194/06) kann ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden dann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat.
Im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzte der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können.
Demzufolge kommt bei ungeklärtem Unfallhergang nur eine Haftung unter dem Grundsatz der Betriebsgefahr in Betracht. Diese ist bei PKW normalerweise gleich hoch, bei Lastwagen in der Regel höher als bei Personenkraftwagen.
Im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzte der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können.
Demzufolge kommt bei ungeklärtem Unfallhergang nur eine Haftung unter dem Grundsatz der Betriebsgefahr in Betracht. Diese ist bei PKW normalerweise gleich hoch, bei Lastwagen in der Regel höher als bei Personenkraftwagen.
LG Hannover, 30.03.2011 - Az: 6 O 98/10
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