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Auffahrunfall und der Beweis des ersten Anscheins

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 14.05.2007 (KG, 14.05.2007 - Az: 12 U 194/06) kann ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden dann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat.

Im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzte der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können.

Demzufolge kommt bei ungeklärtem Unfallhergang nur eine Haftung unter dem Grundsatz der Betriebsgefahr in Betracht. Diese ist bei PKW normalerweise gleich hoch, bei Lastwagen in der Regel höher als bei Personenkraftwagen.


LG Hannover, 30.03.2011 - Az: 6 O 98/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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