Dem Berufungsgericht ist es auch bei Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht verwehrt, auf deren Grundlage ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen.
Ein unaufklärbares Unfallgeschehen zweier Kfz führt zur Haftungsverteilung 50%-50%.
Ein unaufklärbares Unfallgeschehen zweier Kfz führt zur Haftungsverteilung 50%-50%.
OLG München, 24.02.2021 - Az: 10 U 5726/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


