Dem Berufungsgericht ist es auch bei Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht verwehrt, auf deren Grundlage ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen.
Ein unaufklärbares Unfallgeschehen zweier Kfz führt zur Haftungsverteilung 50%-50%.
Ein unaufklärbares Unfallgeschehen zweier Kfz führt zur Haftungsverteilung 50%-50%.
OLG München, 24.02.2021 - Az: 10 U 5726/20
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