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Haftungsquote bei unaufklärbaren Unfallgeschehen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem Berufungsgericht ist es auch bei Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht verwehrt, auf deren Grundlage ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen.

Ein unaufklärbares Unfallgeschehen zweier Kfz führt zur Haftungsverteilung 50%-50%.


OLG München, 24.02.2021 - Az: 10 U 5726/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz