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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Beibringung eines Gutachtens kann nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Ein Unfall eines älteren Kraftfahrers und auch die Tatsache, dass dieser darauf aufgeregt reagiert, können nicht ohne Weiteres und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zum Anlass für eine nähere Aufklärung genommen werden.

Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen.

Die in einem ärztlichen Attest genannten Diagnosen Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern und Niereninsuffizienz können die Zweifel an der Fahreignung bestärken.


VGH Bayern, 07.02.2022 - Az: 11 CS 21.2385


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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