VW als Konzernmutter ist hinsichtlich der Entwicklung und Herstellung des Motors EA 189 als Repräsentantin der Audi AG anzusehen, da die Herstellung und Programmierung des Motors als einem Kernstück des Fahrzeugs VW im Rahmen der Konzernvereinbarungen zu Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auf Grundlage der sog. Baukastenstrategie zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurde.
Audi haftet gem. §§ 826, 31 BGB, weil davon auszugehen ist, dass die grundlegende strategische Entscheidung, die von VW entwickelten Motoren des Typs EA 189 samt der unzulässigen Software in den eigenen Fahrzeugen einzusetzen, von den bei Audi verantwortlichen Personen, insbesondere dem bzw. den dafür zum damaligen Zeitpunkt verantwortlichen Vorstand bzw. Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit deren Kenntnis und Billigung, getroffen und umgesetzt worden ist.
Allein aus der umfangreichen Medienberichterstattung zum Dieselskandal ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass ein Käufer im Hinblick auf sein Fahrzeug bereits 2015 von der Betroffenheit Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Audi haftet gem. §§ 826, 31 BGB, weil davon auszugehen ist, dass die grundlegende strategische Entscheidung, die von VW entwickelten Motoren des Typs EA 189 samt der unzulässigen Software in den eigenen Fahrzeugen einzusetzen, von den bei Audi verantwortlichen Personen, insbesondere dem bzw. den dafür zum damaligen Zeitpunkt verantwortlichen Vorstand bzw. Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit deren Kenntnis und Billigung, getroffen und umgesetzt worden ist.
Allein aus der umfangreichen Medienberichterstattung zum Dieselskandal ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass ein Käufer im Hinblick auf sein Fahrzeug bereits 2015 von der Betroffenheit Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
OLG München, 13.07.2021 - Az: 5 U 292/21
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