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Berechnung des kleinen Schadensersatzes in „Dieselfällen“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ausgangspunkt für die Höhe des „kleinen“ Schadensersatzanspruchs ist der Betrag, um den der Kläger „den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat“.

Insoweit schätzt der Senat vorliegend (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) den Minderwert auf 10% des Bruttokaufpreises, also auf (0,1 x 26.349,01 € =) 2.634,90 €; dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Berechnung dessen, was der Kläger als „kleinen“ Schaden ersetzt verlangen kann. Gleichsam spiegelbildlich dazu betrug der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (26.349,01 € - 2.634,90 € =) 23.714,11 €.

Zur Klärung der Frage, inwieweit die weitere Entwicklung nach Abschluss des Kaufvertrags beim Kläger zu Vorteilen geführt hat, die im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen sind, ist zum einen der Wert der vom Kläger aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen zu bestimmen; zum anderen ist der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Auch bei Geltendmachung des „kleinen“ Schadensersatzes ist Anknüpfungspunkt für den Wert der gezogenen Nutzungen der Bruttokaufpreis (vgl. BGH, 24.01.2022 - Az: VIa ZR 100/21), hier also 26.349,01 €.

Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor in ständiger Rechtsprechung regelmäßig auf 250.000 km.

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