Dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal erfassten Fahrzeugs steht gegen die Herstellerin, auch wenn diese nicht Herstellerin des manipulierten Motors ist, ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs bezahlten Kaufpreises zu abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die Nutzung sowie des bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs erzielten Kaufpreises.
Der Fahrzeugherstellerin ist eine eigene arglistige Täuschung vorwerfbar, ohne dass sie sich darauf berufen kann, dass allein die VW AG Pflichten verletzt hätte, was ihr verborgen geblieben sei und ihr nicht zurechenbar sei.
Der Fahrzeugherstellerin ist eine eigene arglistige Täuschung vorwerfbar, ohne dass sie sich darauf berufen kann, dass allein die VW AG Pflichten verletzt hätte, was ihr verborgen geblieben sei und ihr nicht zurechenbar sei.
OLG München, 30.11.2020 - Az: 21 U 7239/19
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