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Ersatzfähigkeit von Kosten eines privaten Kfz-Sachverständigen über der Bagatellgrenze

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, wonach der der geschädigte Auftraggeber seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt, bestimmt hinreichend klar und für einen durchschnittlichen Auftraggeber verständlich i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen dieser selbst die Vergütung des Sachverständigen zu zahlen und die jeweiligen Unfallgegner bzw. deren Haftpflichtversicherer in Regress zu nehmen hat, wenn sie um folgende Regelung ergänzt wird:

„Wenn ich nach (teilweiser) erfolgloser Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werde, bin ich zur Leistung nur verpflichtet, wenn zuvor der vorstehend abgetretene Anspruch an mich zurückabgetreten wurde.“

Zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen (sog. Bagatellgrenze).

Ein Grundhonorar des Kfz-Sachverständigen, das auf Basis des Honorarbereichs III der BVSK-Honorarbefragung 2018 berechnet wird, ist erkennbar überhöht, sodass es im Rahmen der von dem Geschädigten vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle nicht mehr als zu den erforderlichen Herstellungskosten gehörend angesehen werden kann. Es ist auf den Mittelwert der Honorargruppen II und IV der BVSK-Befragung 2018 zu kürzen.

Für die Frage, inwieweit die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten als zu den erforderlichen Herstellungskosten gehörend anzusehen sind, können neben den Regelungen des JVEG über den Auslagenersatz gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 12 JVEG) und den Auslagentatbeständen der Justizkostengesetze (GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG, RVG) auch die Erkenntnisse aus einer Marktanalyse der Interval GmbH herangezogen werden, die 2018 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz anlässlich der beabsichtigten Novellierung des JVEG durchgeführt worden ist.


AG Schleswig, 25.05.2020 - Az: 21 C 110/19

ECLI:DE:AGSCHLE:2020:0525.21C110.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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