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Verkehrsunfall: Wer zahlt die Desinfektionskosten nach der Fahrzeugreparatur?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Parteien stritten darum, ob zwei Schadenspositionen, die Probefahrt sowie die Kosten für Covid-19-Schutzmaßnahmen (Desinfektionsmaßnahmen), erstattungsfähig sind.

Das Gericht erachtete beide Positionen als vollumfänglich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu einer Schadensbehebung durch Fahrzeugreparatur und führte hierzu aus:

Die Einwände der Beklagtenpartei gegenüber der klägerseits vorgelegten Reparaturrechnung greifen im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Für die Klagepartei streitet hier sogenannte Werkstatt- bzw. Prognoserisiko.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den genannten Positionen um erforderliche Reparaturmaßnahmen handelt. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Beweiserhebung zur Erforderlichkeit dieser In der Rechnung enthaltenen Positionen, namentlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht veranlasst.

Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB. „Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten” (BGH, 29.10.1974 - Az: VI ZR 42/73).

Der BGH führte weiter aus: „Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 S. 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar […]”.

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