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Haftung des Herstellers eines Fahrzeuges (hier Audi AG) mit einem Motors des Typs EA 189

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Hersteller eines Fahrzeuges (hier Audi AG) haftet gegenüber dem Käufer des Fahrzeuges, in dem ein Motor des Typs EA 189 eingebaut ist und das von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, aus §§ 826, 31 BGB.

Das Verhalten des Herstellers, der den Motor des Typs EA 189 nicht entwickelt hat, aber nutzt, ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.

Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung aus § 826 BGB können bei dem Hersteller eines mit dem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs erfüllt sein.


OLG München, 14.12.2020 - Az: 21 U 5962/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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