Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Duplex-Garage geparkt, jedoch trotz entsprechendem Hinweisschild („Achtung Pkw ganz vorfahren“) nicht ordnungsgemäß abgestellt.
Dies war ursächlich dafür, dass der Schädiger das Fahrzeug des Geschädigten beschädigte, als er die Plattform herabließ.
Für den Schädiger ist jedoch erkennbar gewesen, dass das Auto des Geschädigten nicht richtig eingeparkt war. Den konkreten Bereich der Motorhaube, die beim Herablassen beschädigt wurde, war indes nicht mehr einsehbar gewesen.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Unfall durch ordnungsgemäßes Parken vermeidbar gewesen wäre, so dass die überwiegende Haftung beim Geschädigten lag. Der Schädiger musste daher lediglich 40% des Schadens begleichen.
Dies war ursächlich dafür, dass der Schädiger das Fahrzeug des Geschädigten beschädigte, als er die Plattform herabließ.
Für den Schädiger ist jedoch erkennbar gewesen, dass das Auto des Geschädigten nicht richtig eingeparkt war. Den konkreten Bereich der Motorhaube, die beim Herablassen beschädigt wurde, war indes nicht mehr einsehbar gewesen.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Unfall durch ordnungsgemäßes Parken vermeidbar gewesen wäre, so dass die überwiegende Haftung beim Geschädigten lag. Der Schädiger musste daher lediglich 40% des Schadens begleichen.
AG Singen, 19.08.2021 - Az: 3 C 17/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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