Die Kläger fechten einen Beschluss über die Anmietung von Rauchmeldern an.
Die Kläger und die Beklagten bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf Einladung der Verwalterin beschloss die Eigentümerversammlung am 17.06.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 die Installation von Rauchmeldern in den Schlafräumen aller Wohnungen und den dazugehörigen Fluchtwegen mit Anmietung von Funkrauchmeldern. In der Versammlung am 23.08.2010 war zu dem Tagesordnungspunkt 3.2 b (Einbau von Rauchmeldern im Gemeinschafts- und im Sondereigentum) kein Beschluss gefasst worden; das Protokoll enthält den Vermerk, dass jeder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten Rauchmelder im Sondereigentum montieren könne.
Die Kläger bringen vor, sie hätten ihre Wohnung bereits mit Rauchmeldern ausgestattet. Der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er das Vorhandensein von Rauchmeldern nicht berücksichtige und den Klägern insoweit weitere Kosten entstünden, obwohl dafür kein Bedürfnis bestehe. Daher liege der Beschluss auch außerhalb des billigen Ermessens der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung. Das gegebene Sicherheitsinteresse sei auch dann gewahrt, wenn die einzelnen Wohnungseigentümer das Vorhandensein und die Wartung ordnungsgemäßer Rauchmelder gegenüber der Verwaltung auf eigene Kosten nachwiesen.
Die Kläger beantragen, den Beschluss vom 17.06.2014 zu Top 5 der Eigentümerversammlung vom 17.06.2014 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bringen vor, die Wohnungseigentümer hätten einen Rechtsanspruch auf Installation und Wartung der Rauchmelder durch die Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nur eine einheitliche Vergabe an eine entsprechend qualifizierte Fachfirma stelle die vorschriftsmäßige Installation, regelmäßige Funktionskontrolle und einen ausreichenden Nachweis sicher. Entsprechende Aufträge werden (unstreitig) von Wartungsfirmen nur „objektweise“ angenommen. Ohne eine solche Auftragsvergabe bestünde ein Nachteil für Wohnungseigentümer, die keine Rauchmelder hätten, weil sie sich selbst um die Wartung kümmern müssten. Die Gemeinschaft habe keine Kompetenz, den einzelnen Wohnungseigentümern den Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung aufzuerlegen, der für die Eintrittspflicht der Gebäudefeuerversicherung von Bedeutung sei. Bei der Versammlung am 23.08.2010 habe die Verpflichtung aus § 15 LBO BW noch nicht bestanden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.