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Keine Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der selbstständigen Vertragshändlerin ist ein etwaiges arglistiges Fehlverhalten von Mitarbeitern der Herstellerin des Motors des Typs EA 288 (Euro 6) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen.

Indem der Käufer von einem - bei Abschluss des Kaufvertrages als Option vereinbarten - verbrieften Rückgaberecht Gebrauch macht, bringt er zum Ausdruck, dass er Rechte aus dem Kaufvertrag ausüben will, was einen noch nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelten Kaufvertrag voraussetzt, sodass sich der Käufer in einen unauflösbaren Widerspruch setzen würde, wenn er zeitgleich einen Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. dessen wirksame Anfechtung geltend machen würde.

Einer rechtlichen Auseinandersetzung mit vom Käufer behaupteten Abschalteinrichtungen (hier: Thermofenster, dem Steuergerät Engine Control Unit oder Electronic Control Module, „Aufwärmstrategie“, On-Board-Diagnosesystem, Ladebeginn der Batterie erst 20 Minuten nach Fahrzeugstart, Einstellungen zur AdBlue-Zufuhr, dem Getriebe und der Schaltung) bedarf es nicht, wenn das Bundesministerium für Verkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt auf zahlreiche Amtsanfragen von deutschen Gerichten mitteilen, dass bei Motoren des Typs EA 288 eine unzulässige Abschaltvorrichtung nicht festzustellen sei und nicht vorliege, da dann die gleichlautende Einschätzung durch die Herstellerin zum Zeitpunkt des Kaufvertrages auch aus heutiger Sicht nicht beanstandet werden kann.


OLG Bamberg, 21.04.2021 - Az: 8 U 246/20

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