Ein (Schadensersatz-)Ansprch von Käufern eines Porsche-Fahrzeugs, in das ein von Audi entwickelter Diesel-Motor eingebaut ist, ist zu verneinen.
Dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb, also unter üblichen Betriebsbedingungen, höhere Emissionen aufweist als im für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 6-Norm maßgeblichen NEFZ, ist und war auch in der Vergangenheit allgemein bekannt.
Der Verwendung eines Thermofensters kann nicht der Charakter eines täuschungsäquivalenten Verhaltens beigelegt werden, da hierdurch nicht der Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens umfassend umgangen und damit gleichzeitig eine gleichgültige Gesinnung gegenüber den Schutzzwecken der verletzten Normen offenbart wird.
Allein aus der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung lässt sich nicht zwangsläufig der Schluss einer Täuschung des KBA und der Erwerber ziehen und eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bejahen.
Dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb, also unter üblichen Betriebsbedingungen, höhere Emissionen aufweist als im für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 6-Norm maßgeblichen NEFZ, ist und war auch in der Vergangenheit allgemein bekannt.
Der Verwendung eines Thermofensters kann nicht der Charakter eines täuschungsäquivalenten Verhaltens beigelegt werden, da hierdurch nicht der Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens umfassend umgangen und damit gleichzeitig eine gleichgültige Gesinnung gegenüber den Schutzzwecken der verletzten Normen offenbart wird.
Allein aus der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung lässt sich nicht zwangsläufig der Schluss einer Täuschung des KBA und der Erwerber ziehen und eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bejahen.
LG München I, 02.11.2021 - Az: 6 O 14313/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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