Ob ein Agenturgeschäft vorliegt, bei dem der Käufer den
Kaufvertrag nicht mit dem als Vermittler tätigen Kfz-Händler, sondern mit dem Voreigentümer schließt, oder ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf vom Kfz-Händler handelt, hängt davon ab, ob der Kfz-Händler im eigenen Namen oder gemäß § 164 Abs. 1 BGB als Stellvertreter im Namen seines Auftraggebers handelt.
Der Wille des Unternehmers, im Namen des Vorbesitzers zu handeln und das Kaufangebot für ihn als Stellvertreter anzunehmen, muss für den Käufer deutlich und unmissverständlich hervorgetreten sein, andernfalls kommt der Vertrag mit dem Unternehmer selbst zustande.
Es liegt hier keine Fallgestaltung vor, bei der es für den Käufer ohne Bedeutung wäre, ob der andere Vertragschließende in eigenem oder fremdem Namen handelt und bei der ein Vertragsschluss mit dem, den es angeht, in Betracht kommt.
Gerade beim Kauf durch einen Verbraucher ist für diesen wichtig, ob er von einer Privatperson oder von einem Unternehmer kauft, weil davon die Geltung der Schutzvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) abhängt.