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Streit um die Kosten der Fahrzeugdesinfektion nach einem Unfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen.

Die Abrechnung einer „Desinfektionspauschale Covid-19“ als Nebenkosten kommt damit nicht in Betracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die „Desinfektionspauschale COVID-19“ hat das Erstgericht mit Recht den Gemeinkosten zugeordnet.

Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass Masken, Handschuhe und Desinfektionsmittel benötigt würden und ein höherer Zeitaufwand entstehe. Der Zeitaufwand ist indes grundsätzlich bereits mit dem Grundhonorar abgegolten.

Gleiches gilt aber auch für das Hygieneverbrauchsmaterial. Denn die Pauschale betrifft auch insoweit ersichtlich nicht solche tatsächlichen Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutachtenauftrags des Klägers angefallen sind, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchsmaterials.

Die Berufung führt insoweit selbst aus, dass gerade keine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials erfolgt.

Auch das Hygieneverbrauchsmaterial unterfällt daher den Gemeinkosten. Diese Kosten sind daher nicht gesondert neben dem Grundhonorar als Nebenkosten zu vergüten.

Ob die Kosten bei der Bemessung des Grundhonorars tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben, ist bei der von dem Schadengutachter gewählten Abrechnung dabei ohne Belang.


LG Saarbrücken, 08.04.2022 - Az: 13 S 103/21

ECLI:DE:LGSAARB:2022:0408.13S103.21.00

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