Nur dann, wenn die Behörde den Zugang des Anhörungsbogens nach einem Parkverstoß nachweisen kann, muss vom Fahrzeughalter ein entsprechendes Bußgeld gezahlt werden. Gelingt der Nachweis nicht, so ist der Kostenbescheid aufzuheben.
Zwar können dem Fahrzeughalter die Kosten für ein Bußgeldverfahren auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn der Halter zur Fahrerermittlung angehört wurde. Dafür, dass ein entsprechender Fragebogen dem Halter zugegangen ist, trägt die Behörde die Beweislast. Die Zugangsfiktion greift nur dann, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides in ihren Akten notiert hat. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, sodass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Anhörungsbogen abgeschickt wurde.
Zwar können dem Fahrzeughalter die Kosten für ein Bußgeldverfahren auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn der Halter zur Fahrerermittlung angehört wurde. Dafür, dass ein entsprechender Fragebogen dem Halter zugegangen ist, trägt die Behörde die Beweislast. Die Zugangsfiktion greift nur dann, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides in ihren Akten notiert hat. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, sodass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Anhörungsbogen abgeschickt wurde.
AG Andernach, 21.04.2021 - Az: 2h OWi 145/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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