Im vorliegenden Fall erlitt ein Cabrio einen Totalschaden. Der Geschädigte kümmerte sich jedoch erst nach der Entschädigung durch die Haftpflichtversicherung um einen Ersatz - und zwar gut neun Monate nach dem Unfall. In diesem Fall bestand offensichtlich kein Nutzungswille hinsichtlich des verunfallten Wagens - eine Nutzungsausfallentschädigung kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Diese gibt es nur, wenn eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung gegeben ist. Hätte eine solche bestanden, so hätte der Geschädigte spätestens nach der Ersatzzahlung ein neues Fahrzeug erworben und zugelassen. Dies war gerade nicht der Fall.
AG Andernach, 20.12.2011 - Az: 63 C 651/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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