Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch genutzt hätte, dass also ein Nutzungswille vorlag. In der Regel ist bei dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs von einem Nutzungswillen auszugehen.
Das Fahrzeug des Geschädigten war zwar im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 4.1.2010 abgemeldet, es war jedoch zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 7.4.2009 zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist erst am 22.12.2009 still gelegt worden. Von einer Stilllegung zu diesem Zeitpunkt kann deshalb nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen des Klägers zum Unfallzeitpunkt geschlossen werden.
Auch der Umstand, dass der Geschädigte einen langen Zeitraum verstreichen ließ, bevor er den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten ließ, und dass er nach eigenem Vorbringen erst über ein Jahr nach dem Schadensfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, steht der Annahme eines Nutzungswillens nicht entgegen. Denn der Geschädigte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er das Fahrzeug benutzt hat, um einen Teil des Weges zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen und das Fahrzeug auf dem Gelände abgestellt hat, wo sein Arbeitgeber eine Halle angemietet hatte und wo sich später der streitgegenständliche Unfall ereignete. Wird ein Fahrzeug für die Fahrt zum Arbeitsplatz verwendet, ist von einem Nutzungswillen auszugehen. Der Geschädigte hat auch nachvollziehbare Gründe dafür vorgetragen, dass es ihm aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich war, früher ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Gegen den Nutzungswillen spricht auch nicht die späte Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Denn dies ist allenfalls ein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht von Anfang an davon überzeugt war, dass es ihm gelingen würde, von den Schadensverursachern einen Ersatz des Schadens zu erhalten. Dafür gab es angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug des Schädigers nicht haftpflichtversichert war und die Fahrer minderjährig waren, auch verständliche Gründe.