E-Scooter sind Fahrzeuge iSd
§ 69 StGB. Fahrzeug im Sinne des
§ 316 StGB ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Der Begriff entspricht dem des Straßenverkehrsrechts. Zu den Fahrzeugen gehören insbesondere Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 1 Abs. 2 StVG i.V.m. § 2 Nr. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Gemäß der seit dem 15. Juni 2019 geltenden Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) werden aufgrund ihrer Motorisierung auch Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Hierunter fallen auch die sog. EScooter im entsprechenden Leistungsbereich.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1990 den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unter Berücksichtigung medizinischnaturwissenschaftlichen Erfahrungswerte mit 1,1 Promille festgelegt und dabei zugleich ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Wert für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt (BGH, 28.06.1990 - Az:
4 StR 297/90).
Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW zum Ausdruck gebracht.
Dem ist die Rechtsprechung sowie die herrschende Meinung in der Literatur gefolgt.
Von dem Grundsatz, dass die Promillegrenze von 1, 1 Promille für alle Kraftfahrzeugarten gilt, im Falle der E-Scooter abzuweichen, besteht kein Anlass.
Ein
Fahrverbot kommt neben einer
Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn das Gericht dem Täter das Fahren mit gem.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach
§ 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.
Von einem Entzug der Fahrerlaubnis nach der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann nur bei besonderen Umständen in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden.