Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von
Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab.
Werden von einer Gerätesoftware keine so genannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Befundprüfung bereitgehalten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auch nicht in seiner Ausprägung als Recht auf eine wirksame Verteidigung, mit der Folge der Annahme eines Verwertungsverbotes.
Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzelfall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab. Werden von einer Gerätesoftware keine so genannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Befundprüfung bereitgehalten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG), auch nicht in seiner Ausprägung als Recht auf eine wirksame Verteidigung, mit der Folge der Annahme eines Verwertungsverbotes.
Einen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - Az:
Lv 7/17 - nicht.
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