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Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB nach der Verjährung eines Anspruchs aus § 826 BGB

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Dem Käufer eines bewusst mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen, direkt von der Herstellerin erworbenen Neufahrzeugs steht nach Verjährung seines Anspruchs aus § 826 BGB ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs hat einen wirtschaftlichen Schaden erlitten (OLG Koblenz, 29.07.2021 - Az: 6 U 934/20; OLG Hamm, 03.05.2021 - Az: 17 U 196/20; OLG Oldenburg, 22.04.2021 - Az: 14 U 225/20; OLG Stuttgart, 09.03.2021 - Az: 10 U 339/20). Daran ändert es nichts, dass der Schaden in Form der Belastung mit einem ungewollten Vertrag aufgrund einer normativen Betrachtung ermittelt wird. Denn der so ermittelte Schaden macht sich wirtschaftlich in Form der Belastung mit dem gezahlten Kaufpreis bemerkbar. Darin setzt sich der Schaden durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit fort (BGH, 28.09.2021 - Az: VI ZR 29/20).

Die Vorschrift des § 852 BGB ist anwendbar, auch wenn eine Erwerberin eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ein voll funktionsfähiges Fahrzeug erworben und seitdem genutzt hat. Denn der Schaden in Form der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit besteht unabhängig von der Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Die Kompensation erfolgt durch die Anrechnung des Nutzungsvorteils bei der Ermittlung der Schadenshöhe. Da der Anspruch aus § 852 BGB u. a. durch die Höhe des Schadensersatzanspruchs begrenzt wird, wirkt diese Kompensation auch dort.

Der Anspruch ist nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass die Klägerin sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt hat. Die Vorschrift des § 852 BGB ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass sie nicht eingreift, wenn der Geschädigte den Anspruch hat verjähren lassen, obwohl eine Klage ohne besonderes Prozessrisiko möglich gewesen wäre.

Die teleologische Reduktion der Vorschrift wird damit begründet, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers die Geschädigte begünstigen solle, indem sie ihr einer längere Bedenkfrist gebe, ob sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen wolle. Dieser Begünstigung bedürfe sie nicht, wenn sie ohne Prozessrisiko gegen den Schädiger vorgehen könne.

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Patrizia KleinMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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