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Vortäuschen der Unternehmereigenschaft und der Gewährleistungsausschluss bei einem Gebrauchtwagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Schadensersatz in Höhe von 6.456,02 € wegen eines Sachmangels des am 26.11.2009 erworbenen Fahrzeugs verlangen.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht gemäß den §§ 280, 281, 437 Nr. 3, 434 BGB liegen nicht vor.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das gekaufte Fahrzeug, der Mercedes Benz E 320, bereits bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe an den Kläger (§ 446 S. 1 BGB), mangelhaft war.

1. Soweit - wie hier - keine besondere Beschaffenheit vereinbart ist, ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ist festzustellen, dass an dem verkauften Fahrzeug durch ein schlagartig wirkendes Ereignis ein Getriebedefekt aufgetreten ist. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt ist. Der Sachverständige hat die Getriebebestandteile, die im Zuge der vom Kläger beauftragten Begutachtung des Fahrzeugs durch den Zeugen L ausgebaut und ihm vor dem Senatstermin übersandt worden waren, untersucht. Anhand der - im Termin vorgelegten Bauteile - hat der Sachverständige anschaulich erläutert, dass sowohl der Freilauf F 2 als auch die Zwischenwelle deutliche Spuren eines plötzlich einwirkenden Gewaltereignisses zeigen. Die Sperr- bzw. Klemmkörper aus dem Freilauf weisen Ausbrucherscheinungen auf und der Klemmkörperträger ist verformt. Auf dem Sonnenrad bzw. der Zwischenwelle sind markante Druckspuren. Dass es sich hierbei um Zeichen einer Gewalteinwirkung und nicht um Anzeichen oder Folgen übermäßigen Verschleißes handelt, hat der Sachverständige nachvollziehbar und einleuchtend ausgeschlossen. Er hat dabei auch die abweichende Wertung in dem Privatgutachten des Dipl.-Ing. L, den der Senat zudem als Zeugen gehört hat, berücksichtigt und gewürdigt. Verschleiß hätte sich nicht durch Ausbrüche, Verformungen und Druckspuren gezeigt, sondern durch oberflächliche Materialabtragungen. Außerdem wies die K 3 Kupplung keine nennenswerten Abnutzungserscheinungen auf und waren die Adaptionswerte unauffällig, was gegen erheblichen Verschleiß dieser Getriebeeinheit spricht.

Als Ursache für den Gewaltschaden kommt nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Fahr- oder Bedienungsfehler in Zusammenhang mit dem Schalten zwischen den verschiedenen Gangstufen in Betracht.

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