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Sturzunfall eines Joggers auf unebenem Flussuferweg beim Ausweichen vor einem attackierenden Schwan

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird eine 40 cm lange muldenförmige und bis zu 8 cm tiefe Absackung in der Asphaltdecke am äußersten Rand eines Uferweges nicht beseitigt, liegt darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Nutzer eines derartigen Weges müssen damit rechnen, zur Brutzeit von frei lebenden Schwänen attackiert zu werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage musste abgewiesen werden, weil die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Zu dieser Feststellung ist der Senat befugt, weil die eingereichten Fotos die maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Unfallstelle, hinreichend wiedergeben. Auf den Parteienstreit über Ursache und Hergang des Unfalls kommt es daneben nicht entscheidend an, so dass der Senat insoweit das Beweisergebnis erster Instanz genauso wie das Landgericht würdigt, obwohl die Berufung auch hierzu Angriffe führt, die nicht von der Hand zu weisen sind. Das kann aber dahinstehen, weil der Zustand des Uferpromenadenweges noch hinreichend verkehrssicher war.

Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, entzieht sich jeder Schematisierung. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei können vor allem die örtliche Verkehrsbedeutung, die Verkehrsbelastung, die Einsehbarkeit etwaiger Gefahrenstellen und Umstände von Bedeutung sein, durch die Verkehrsteilnehmer in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt sein können. Gemessen daran ergibt sich hier folgendes:

Die Unfallstelle ist - in Laufrichtung des Klägers - gut einsehbar. Links des Weges befinden sich Ausgänge der an den Weg grenzenden Grundstücke, die von diesem allerdings durch einen teils mit einer Sitzbank, teils mit einem rechteckigen, erhöhten Blumenbeet versehenen, ca. 1 m breiten Geländestreifen getrennt sind. Rechts des Weges befinden sich ebenfalls rechteckige, erhöhte Blumenkübel, außerdem vereinzelt dichte Nadelholzbepflanzung.

Dass diese örtlichen Verhältnisse am Unfalltag anders waren als bei Fertigung der vorliegenden Fotos, ist nicht aufgezeigt. Falls sich auf dem erwähnten Geländestreifen links des Weges - vom dahinter liegenden Grundstück durch einen Zaun getrennt - ein Schwan aufhielt, muss das Tier für einen Jogger wahrnehmbar gewesen sein, der den Geschehnissen in seiner Blickrichtung die gebotene Aufmerksamkeit schenkte.

In der konkreten Situation verstand sich von selbst, dass gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten waren. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass Wasservögel zur Brutzeit ungewöhnliches Verhalten zeigen können, sei es, dass Erpel, die auf paarungsbereite Enten lauern, die Uferwege blockieren, sei es, dass Schwäne, deren Nachwuchs Ende April soeben geschlüpft sein kann, ihre jetzt noch besonders schutzbedürftigen Jungen aus dem Wasser in die Uferanlagen geführt haben, wo die Alttiere auf tatsächliche oder vermeintliche Bedrohungen des Nachwuchses extrem aggressiv reagieren können.

Darauf musste der Kläger sein weiteres Verhalten einstellen, indem er das Tier im Auge behielt, seine Laufgeschwindigkeit herabsetzte und darauf gefasst war, ganz nach rechts an den Wegrand ausweichen zu müssen. Die dort befindliche Vertiefung war erkennbar und nicht etwa nach Art eines Bordsteins scharfkantig und senkrecht abfallend, sondern muldenförmig, d.h. von den Rändern in spitzem Winkel ca. 8 cm zur tiefsten Stelle konkav eingewölbt.

Damit barg die Stelle für Fußgänger, aber auch für Jogger, ja sogar für Radfahrer keine ernsthafte Gefahr, weil mit derartigen Unebenheiten auf einem Uferweg gerechnet werden muss. Die hier maßgebliche örtliche Situation ist in keiner Weise mit Fällen vergleichbar, bei denen eine derartige Vertiefung auf stark frequentierten Verkehrsflächen - etwa in einer belebten Fußgängerzone - als erhebliche Gefahrenstelle angesehen wurde. Die Passanten sind dort zur Geschäftszeit Ablenkungen ausgesetzt, die auf einer abgelegenen Uferpromenade gegen 21.00 Uhr nicht zu verzeichnen und vom Kläger auch nicht aufgezeigt sind. Dessen Behauptung in der Klageschrift, er sei von dem Schwan „angegriffen bzw. aufgeschreckt“ worden, ist mannigfach interpretierbar, erlaubt jedoch in jeder denkbaren Deutung nicht den Schluss, zu dem bedauerlichen Unfall mit seinen schwerwiegenden Folgen sei es deshalb gekommen, weil es sich bei der muldenförmigen Vertiefung um eine Gefahrenstelle handele, die von einem Jogger nicht problemlos durchlaufen werden könne. Die gegenläufige Wertung des Landgerichts teilt der Senat nicht.

Nach alledem musste die Klage mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO abgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


OLG Koblenz, 30.06.2011 - Az: 5 U 196/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0630.5U196.11.0A

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