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Trunkenheitsfahrt: Wie viel Whiskey ist in einem Whiskey-Cola-Gemisch?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Annahme eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes, dass man Whiskey-Cola-Gemische allenfalls mit 50 Prozent Whiskey herstellt, weil man sonst „den Whiskey auch gleich pur trinken“ könnte, macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen am 15.10.2019 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße von 1.700,- € verurteilt und - unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von drei Monaten verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Urteilsgründe sind teils lückenhaft und teils widersprüchlich und verstoßen im Übrigen gegen § 17 Abs. 2 OWiG.

Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück- beziehungsweise Hochrechnung des maßgeblichen BAK-Wertes muss in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mitgeteilt werden.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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