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Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer geöffneten Fahrzeugtür

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Parteien streiten um die Haftungsquote aus einem Verkehrsunfall. Im Rahmen dieses Verkehrsunfalls wurde die geöffnete Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs, einem VW Corrado, durch den vorbeifahrenden, von der Beklagten zu 1) gesteuerten BMW 318i der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, beschädigt.

Zum Unfallzeitpunkt parkte der VW Corrado in einer Parkbucht. Die Straße weist an dieser Stelle zwischen den Fahrbahnrandlinien eine Breite von 6,15 m auf. Der daneben liegende Parkstreifen hat eine Breite von 1,5 m, die sich anschließende Gosse eine Breite von 0,35 m. An dem Klägerfahrzeug war die Fahrertür geöffnet, die Öffnungsweite ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge, Sohn der Klägerin, stand in der geöffneten Tür des Fahrzeugs, um Reisegepäck zu entladen. Die Beklagte zu 1) befuhr die Straße. Beim Passieren des Beklagtenfahrzeugs stieß sie mit ihrer rechten vorderen Fahrzeugzone gegen die Fahrertür des Klägerfahrzeugs.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten vollen Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von 3.492,96 EUR, der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagtenseite hat außergerichtlich bereits 50 % der Schadenssumme, mithin 1.746,48 EUR, reguliert. Weiterhin macht die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten treffe die volle Haftung für den Verkehrsunfall. Sie behauptet, die Fahrertür des VW Corrado sei weniger als 45 Grad geöffnet gewesen, habe allenfalls 30-40 cm in die Fahrbahn hineingeragt. Die Tür habe bereits einige Sekunden vor dem Aufprall offen gestanden. Ein Vorbeifahren der Beklagten zu 1) sei problemlos möglich gewesen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Eigentümerstellung der Klägerin. Sie behaupten, die Fahrertür des VW Corrado sei im Kollisionszeitpunkt weit über 45 Grad geöffnet gewesen. Die Beklagte zu 1) habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unbegründet.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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