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Verkehrsunfall und der Schadenersatzanspruch eines Leasingnehmers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Am 06.03.2013 gegen 8.00 Uhr wurde ein Pkw, den die Klägerin bei der … AG geleast hatte, bei einem Verkehrsunfall auf der A81 auf Höhe Horb durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Haftung der Beklagten zu 75% unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bzgl. der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden wurde am 28.03.2013 ein Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros A. erstellt. Ausweislich des Gutachtens beträgt der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 21.300,00 € und der Restwert 8.850,00 €.

Mit Schreiben vom 25.03.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den ihr entstandenen Schaden einschließlich des Fahrzeugschadens von 12.450,00 € bis zum 08.04.2013 zu regulieren.

Am 14.04.2013 erwarb die Klägerin das Fahrzeug bei der … AG zum Kaufpreis von 18.697,00 €. Das Fahrzeug konnte die Klägerin zum Preis von 9.500.00 € weiterverkaufen.

Auf den geltend gemachter, Fahrzeugschaden bezahlte die Beklagte 5.343,75 €.

Die Klägerin behauptet: Die Klägerin habe das Fahrzeug bei der … AG aufgrund der schweren Beschädigung zum Kaufpreis von 18.697,00 € erwerben müssen. Stark verunfallte Fahrzeuge müsse die Klägerin unmittelbar mit dem Schadensereignis von der Leasinggeberin erwerben, das Eigentum gehe de facto aufgrund dieses Vertrags mit dem schädigenden Ereignis auf die Klägerin über. Wie sich der Verkaufspreis ermittele, liege allein in der Verantwortlichkeit der … AG, die Klägerin könne hierzu keine Angaben machen.

Sofern bei der Schadensberechnung nicht der Kaufpreis der … AG zugrunde gelegt werde, sei vom vollen, vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert auszugehen.

Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin würde bei der Anschaffung Nachlässe in Höhe von 25% erzielen, verfange nicht. Soweit überhaupt solche Nachlässe erzielt werden könnten, - wobei der Vortrag ausdrücklich nicht als zugestanden gelten solle -, so könne dies allenfalls im Rahmen von entsprechenden Fahrzeugmengen erzielt werden. Bei Verunfallung eines Fahrzeugs sei jedoch nur dieses einzelne Fahrzeug zu ersetzen. Beim Kauf eines einzelnen Fahrzeugs sei regelmäßig kein Nachlass zu erzielen.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin € 1.554,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet: Es sei völlig unerfindlich, wie die Klägerin bzw. ihre Leasinggeberin den Betrag von 18.697,00 €, zu dem die Klägerin das Fahrzeug angeblich habe erwerben müssen, ermittelt habe Sofern man von dem ursprünglich ermittelten Wiederbeschaffungswert im Schadensgutachten Altmann von netto 21.300,00 € ausgehe, ergebe sich unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als Großkundin bei der Anschaffung des Fahrzeuges erhebliche Nachlässe in Höhe von 25% erhalte, ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 15.975,00 €. Solche Preisnachlässe seien angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Klägerin am Markt üblich.

Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs war, sei sie nicht aktivlegitimiert. Schadensersatzansprüche könnten nur von demjenigen geltend gemacht werden, der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens Eigentümer sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.07.2014 ein Schriftsatzrecht, da sie sich darum bemühe, von der Leasinggeberin weitergehende Informationen zur Berechnung des Verkaufspreises zu erhalten. Der Schriftsatz gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Klägerin bereits mit der Terminsverfügung vom 11.04.2014 darauf hingewiesen worden war, dass der von der Klägerin angesetzte Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar sei und eine Begründung dafür, warum die Klägerin das Fahrzeug zu diesem Preis erwerben musste, fehle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Die Klägerin war als Leasingnehmerin Besitzerin des Fahrzeugs. Ihr stehen deshalb Ansprüche wegen Besitzverletzung zu. Diese betreffen auch den Fahrzeugschaden.

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