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Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem Kreuzungsräumer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert; wenn insbesondere liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist. Dies gilt auch bezüglich des linksabbiegenden Querverkehrs.

Kommt es auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf „grün“ anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung noch räumen will, weil die Führer beider Fahrzeuge nicht auf den jeweiligen Querverkehr achten, dann kommt im allgemeinen eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Anfahrenden im Hinblick auf das Vorrecht des räumenden Verkehrs in Betracht, falls nicht besondere Umstände einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Beteiligten rechtfertigen.

Den in die Kreuzung einfahrenden Querverkehr kann die volle Haftung treffen, wenn er den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste.

Wenn eine volle Haftung des in die Kreuzung Einfahrenden bereits dann in Betracht kommt, wenn er den Kreuzungsräumer rechtzeitig hätte erkennen können bzw. er aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern hätte rechnen müssen, dann ist von seiner vollen Haftung jedenfalls dann auszugehen, wenn er den Kreuzungsräumer tatsächlich wahrgenommen hat, bevor er in die Kreuzung eingefahren ist.


KG, 13.11.2003 - Az: 12 U 43/02

ECLI:DE:KG:2003:1113.12U43.02.0A

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