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Haftungsverteilung bei bewusster Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Derjenige, der mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein (§ 17 Abs. 1 StVG).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Kollisionsgeschehen in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2018. Polizei und Staatsanwaltschaft Stade haben das Geschehen als eine provozierte Kollision nach einer Verfolgungsjagd im Rahmen einer familieninternen Auseinandersetzung gewertet.

Die Beklagte hat ein Unfallereignis im eigentlichen Sinne bestritten und behauptet, die Kollision sei Folge einer Verfolgungsjagd gewesen, bei der das klägerische Fahrzeug bewusst als Hindernis aufgestellt worden sei, um C. zum Anhalten zu zwingen, damit man ihn verprügeln könne.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beweiswürdigung des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade ist nicht zu beanstanden; sie deckt sich mit dem eigenen Eindruck, den sich der Senat von den Zeugen T. T. und C. im Termin am 10. Dezember 2019 gemacht hat. Der Senat hält die Angaben des Zeugen C. ebenfalls für glaubhafter als diejenigen des Zeugen T. T. Er teilt – nach kritischer Überprüfung und eigener Bewertung – die ausführliche Beweiswürdigung des Einzelrichters in dem angefochtenen Urteil auf Seiten 6 – 8, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Der Einzelrichter hat bei der Würdigung der Beweisaufnahme nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; seine Urteilsbegründung ist widerspruchsfrei und vollständig.

Der Zeuge C. hat von Anfang an konstant ausgesagt, dass er T. T. nach dem Unfall auf dem Gehweg stehend und nicht im Pkw sitzend wahrgenommen hat. Die Vorwürfe des Klägers, der Zeuge C. habe zu seinen Wahrnehmungen zweifelhafte Angaben gemacht, gehen ins Leere: Es ist glaubhaft, dass der Zeuge C. unmittelbar nach der Kollision seinen Cousin auf dem Gehweg hat stehen sehen können und ihm dies als Besonderheit aufgefallen ist, die er bei der Unfallaufnahme von sich aus dem Zeugen S. geschildert hat.

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