Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende unmittelbar nach dem gemeinsamen Anfahren den Hintermann zu Disziplinierungszwecken ausbremst, so spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Hintermann.
Der Vorausfahrende haftet in diesem Fall wegen eines grob rücksichtslosen Eingriffs in den Straßenverkehr und eines Verstoßes gegen § 4 I S.2 StVO alleine - denn in diesem Fall ist die Betriebsgefahr des Vordermannes maximal erhöht.
Der Vorausfahrende haftet in diesem Fall wegen eines grob rücksichtslosen Eingriffs in den Straßenverkehr und eines Verstoßes gegen § 4 I S.2 StVO alleine - denn in diesem Fall ist die Betriebsgefahr des Vordermannes maximal erhöht.
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LG Essen, 12.01.2018 - Az: 17 O 235/16
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