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Grundloses Bremsen und der Auffahrunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende unmittelbar nach dem gemeinsamen Anfahren den Hintermann zu Disziplinierungszwecken ausbremst, so spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Hintermann.

Der Vorausfahrende haftet in diesem Fall wegen eines grob rücksichtslosen Eingriffs in den Straßenverkehr und eines Verstoßes gegen § 4 I S.2 StVO alleine - denn in diesem Fall ist die Betriebsgefahr des Vordermannes maximal erhöht.

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LG Essen, 12.01.2018 - Az: 17 O 235/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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