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Fahrzeugkaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Fahrzeugverkäufer kann sich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt.

Eine Beeinträchtigung an der Einspritzanlage kann dem Verkäufer nicht verborgen geblieben sein, wenn eine MIL-Lampe aufgeleuchtet hat, die einen Schaden am Gemischaufbereitungssystem oder dem Motormanagement aufzeigt.

Dass auch dem Käufer das Aufleuchten der MIL-Lampe bekannt war, hat den Verkäufer nicht von der Offenbarungspflicht befreit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gem. den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 434 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 3, 440 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe von ... € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw P zu.

Aufgrund des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. A steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Kläger einen Mangel an der Einspritzdüse hatte, der dem Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Insoweit kann sich der Beklagte nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, u. a. dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist i.S.d. § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grobe Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet oder billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

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