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Dieselskandal ist ein strukturelles, grundsätzliches nicht auf einen einzelnen Motortyp bezogenes Problem

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Automobilkonzern, der sich grundlegend dafür entschieden hat, bei der Motorenentwicklung das Kraftfahrtbundesamt zu täuschen, und langjährig in siebenstelliger Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wurde, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, diese Strategie nicht nur auf ein Motorenmodell beschränkt.

Ein Konzern, der die Täuschung der Typengenehmigungsbehörde mit einer Gesinnung der Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Folgen und Schäden für die Fahrzeugkäufer und den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt zur Unternehmensstrategie erhebt, hat ein strukturelles, grundsätzliches nicht auf einen einzelnen Motortyp bezogenes Problem.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für das Gericht steht fest, dass die Beklagte den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.

Gegen die Beklagte spricht der Beweis des Anscheins der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Der Anscheinsbeweis ist ungeachtet seiner fehlenden dogmatischen Fundierung gewohnheitsrechtlich anerkannt. Nach der Rechtsprechung erlaubt er bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen, das heißt aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten. Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischer Weise eintretende Folge oder eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein. Hat der beweispflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, obliegt es dem Gegner, den Anschein durch einen einfachen Gegenbeweis zu erschüttern. Er braucht hierzu nur die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs zu beweisen. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen allerdings des vollen Beweises.

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LG Heilbronn, 23.07.2021 - Az: 6 O 472/20 Bi, Bi 6 O 472/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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