Wird ein von Deutschland nach Polen verbrachtes (abhanden gekommenes) Kraftfahrzeug auf einer Internetverkaufsplattform angeboten und von einem deutschen Autohändler unter Einschaltung eines (tschechischen) Einkäufers in Polen erworben, so sind hinsichtlich des Eigentumserwerbs und insbesondere hinsichtlich der Gutgläubigkeit die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches anzuwenden. Dies folgt aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB.
Hinsichtlich einer bestehenden Bösgläubigkeit kann ein gewerblicher Gebrauchwagenhändler, der ein Fahrzeug in Polen erwerben möchte, keinen höheren Anforderungen unterliegen als den Kenntnissen eines Angestellten in der Pkw-Zulassungsstelle eines Landratsamtes. Ergibt die beim Landratsamt einholte Aussage, dass die Abfrage im System ZEVIS keine Anzeige eines Fahndungsersuchen ergeben hat, so ist diese positive Auskunft verlässlich.
Hinsichtlich einer bestehenden Bösgläubigkeit kann ein gewerblicher Gebrauchwagenhändler, der ein Fahrzeug in Polen erwerben möchte, keinen höheren Anforderungen unterliegen als den Kenntnissen eines Angestellten in der Pkw-Zulassungsstelle eines Landratsamtes. Ergibt die beim Landratsamt einholte Aussage, dass die Abfrage im System ZEVIS keine Anzeige eines Fahndungsersuchen ergeben hat, so ist diese positive Auskunft verlässlich.
LG Heilbronn, 07.02.2019 - Az: Bm 6 O 17/18
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