Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks um die Zubehöreigenschaft einer Photovoltaikanlage gestritten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Photovoltaikanlage ist nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes gem. §§ 93, 94 BGB. Sie ist insbesondere nicht derart fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden, dass sie nicht ohne Zerstörung oder Wesensveränderung wieder getrennt werden könnte. Die Anlage ist vielmehr dergestalt auf das Dach montiert, dass sie jederzeit wieder ohne Beschädigung des Daches oder Gebäudes demontiert werden könnte.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Photovoltaikanlage auch nicht um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks. Die Anlage ist gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt.
Auch eine Vermietung des Daches zum Zwecke des Betriebs einer Photovoltaikanlage durch einen Dritten wie im vorliegenden Fall könnte dieses Kriterium zwar erfüllen.
Jedoch haben die Vertragsparteien unter § 5 des Vertrages bestimmt, dass die Photovoltaikanlage nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen soll und dass die Anlage nach dem Willen der Vertragsparteien im Alleineigentum des Betreibers verbleiben und damit weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Gebäudes werden soll.
Dies ist zulässig. Die Bestimmung einer Sache als Zubehör einer anderen ist insbesondere weder Verfügung noch Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung. Die Widmung einer Sache als Zubehör ist eine freie Ermessensentscheidung, die auch vom Berechtigten jederzeit wieder aufgehoben werden kann.
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