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Namen des wahren Vaters muß nicht offenbart werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wollte ein Scheinvater auf dem Klagewege den Namen des tatsächlichen Vaters von seiner geschiedenen Ehefrau erfahren, um von diesem Ersatz seiner Unterhaltsleistungen zu verlangen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da ein Auskunftsanspruch nur dem Kind gegenüber seiner Mutter zusteht.


LG Heilbronn, 10.06.2004 - Az: 3 T 5/04 II

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