Ein durch Leitlinien (Zeichen 340) markierter Schutzstreifen für Radfahrer enthält weder rechtlich Verhaltenspflichten für Radfahrer, noch führt er tatsächlich für sie zu (Gesundheits-) Gefahren, etwa durch zu enge Überholvorgänge.
Radfahrer sind daher gegen die Markierung eines solchen Schutzstreifens nicht klagebefugt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die angegriffene Anordnung von Schutzstreifen enthält gegenüber dem ausschließlich in seiner Eigenschaft als Radfahrer klagenden Kläger schon keine Regelung, hilfsweise jedenfalls keine ihn vorliegend eigenständig belastende.
Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Ergänzend sprechen neben dem Wortlaut - „Schutzstreifen für den Radverkehr“ bzw. vormals (inoffiziell) sogar „Angebotsstreifen“ - die folgenden weiteren systematischen und teleologischen Argumente für dieses Verständnis.
So ordnet
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine Radwegebenutzungspflicht ausdrücklich nur für die dort genannten Fälle einschließlich des durch die Verkehrszeichen 237, 295 zu kennzeichnenden Radfahrstreifens, nicht aber für einen Schutzstreifen an. Dass diese Differenzierung gewollt ist, wird durch die Nrn. 8 ff. der VwV-StVO zu § 2 StVO unterstrichen. Zudem bliebe andernfalls unklar, worin sich Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer noch unterscheiden sollten.
Aus
Nr. 3.4 des Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung) ergibt sich keine andere Beurteilung. Schon nach der Verordnungsermächtigung (
§ 26a StVG) kann der Bußgeldkatalog nur die Folgen eines Verstoßes gegen ein bestehendes Ge- oder Verbot regeln, nicht aber eigenständig neue Ge- oder Verbote enthalten.
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