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Schmerzensgeld aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den als Radweg freigegebenen Gehweg. Der Beklagte zu 2, der als Angestellter der Beklagten zu 1 zu diesem Zeitpunkt mit einer Postzustellung beschäftigt war, kam aus der Toreinfahrt und ging Richtung Postfahrzeug, welches in Höhe des Grundstücks abgestellt war. Dabei stieß er mit dem Kläger zusammen. Aufgrund des Sturzes zog sich der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades sowie eine Hüftgelenkskontusion rechts mit Hämatom zu.

Streitig zwischen den Parteien ist, ob sich der Kläger darüber hinaus eine Lockerung seines künstlichen Hüftgelenkes rechts bzw. eine Fraktur des Trochanter major rechts zugezogen hat.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte zu 2 sich nicht vergewissert habe, dass er keinen Querverkehr behindere, als er vom Grundstück zum Postauto zurückgegangen sei. Er habe ihn förmlich umgerannt. Aufgrund des Unfalls leide er bis zum heutigen Tag unter sehr starken Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Weiterhin leide er unter erheblichen Kopfschmerzen, da er auf den Kopf und die rechte Körperseite gefallen sei.

Aufgrund des Unfalls könne er auch nur noch kleinere Strecken zu Fuß zurücklegen. Im Hinblick auf die lang andauernde Behandlung sowie die erlittenen Verletzungen sei auch unter Berücksichtigung des von den Beklagten gezahlten Betrages von 2.500,- EUR noch ein Schmerzensgeld von 13.500,- EUR gerechtfertigt.

Darüber hinaus seien ihm die Beklagten aufgrund der Beschädigung seines Fahrrades und seiner Fahrradbekleidung, Kosten für die in Anspruch genommene Reiserücktrittskostenversicherung, Kosten für einen Befundbericht sowie aufgrund einer Strafzahlung für seinen Anglerverein zum Schadensersatz von insgesamt 529,- EUR verpflichtet. Auch sei noch nicht absehbar, wann er vollständig genesen sein werde bzw. ob dies überhaupt jemals der Fall sein werde.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass auch ohne ein Verschulden alleine unter dem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit der Kläger sich einen Mithaftungsanteil in Höhe von mindestens 50 % entgegenhalten müsse. Wenn dem gegenüber noch die Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf Sicht berücksichtigt würden, würde den Kläger die überwiegende Haftung in Höhe von 80 % treffen, wenn nicht sogar von seiner alleinigen Haftung auszugehen sei.

Was die vom Kläger behaupteten Verletzungen und das zu Grunde gelegte Schmerzensgeld anbelange, so würde sich aus dem Entlassungsbericht vom 22.07.2010 lediglich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hüftgelenkskontusion ergeben, die glücklicherweise spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. Weitergehende Beeinträchtigungen, auf die sich der Kläger berufe, seien entweder gar nicht eingetreten bzw. beruhten nicht auf dem Unfallereignis.

Aufgrund des gezahlten Betrages von 2.500,- EUR seien unter Berücksichtigung der erheblichen Mithaftungsquote der Klägerseite alle berechtigten Ersatzansprüche im Wege der Erfüllung erloschen. Zudem sei unfallbedingt nicht mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers zu rechnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann von den Beklagten aufgrund §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 4.500,- EUR verlangen. Darüber hinaus waren ihm die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel zum Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 40,- EUR verpflichtet. Auch dem Feststellungsbegehren war für zukünftige Schäden unter Berücksichtigung dieser Mithaftungsquote zu entsprechen.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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