Klärt der Verkäufer den Käufer eines Fahrzeugs, das vom sog. „Diesel-Abgasskandal“ betroffen ist, hierüber hinreichend auf, kann der Käufer mangels Täuschung keine deliktischen Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Täuschung des Klägers hingegen auszuschließen, da die Beklagte geradezu das Gegenteil, nämlich eine umfassende Aufklärung des Klägers, zur Überzeugung der Kammer beweisen konnte.
Mithin ist für Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGV iVm 263 StGB mangels Täuschung keinerlei Raum.
Der Kläger wurde bei Kaufvertragsabschluss durch den Zeugen umfassend darüber aufgeklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem XXX-Motor mitsamt manipulierter Software ausgestattet war.
Der Zeuge bekundete hierzu, dass er als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kläger vor Kaufvertragsabschluss auf die Problematik des sogenannten „Dieselskandals“ und darauf hingewiesen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug hiervon auch betroffen sei.
Er habe sowohl hierauf hingewiesen als auch auf die Tatsache, dass noch ein Softwareupdate vorzunehmen sei, falls dies noch nicht geschehen sei. Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft, da er neutral, objektiv und widerspruchsfreu bekundete.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, ausschließlich deliktische - auf eine Täuschung der Beklagten - gestützte Ansprüche geltend machen.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Täuschung des Klägers hingegen auszuschließen, da die Beklagte geradezu das Gegenteil, nämlich eine umfassende Aufklärung des Klägers, zur Überzeugung der Kammer beweisen konnte.
Mithin ist für Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGV iVm 263 StGB mangels Täuschung keinerlei Raum.
Der Kläger wurde bei Kaufvertragsabschluss durch den Zeugen umfassend darüber aufgeklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem XXX-Motor mitsamt manipulierter Software ausgestattet war.
Der Zeuge bekundete hierzu, dass er als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kläger vor Kaufvertragsabschluss auf die Problematik des sogenannten „Dieselskandals“ und darauf hingewiesen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug hiervon auch betroffen sei.
Er habe sowohl hierauf hingewiesen als auch auf die Tatsache, dass noch ein Softwareupdate vorzunehmen sei, falls dies noch nicht geschehen sei. Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft, da er neutral, objektiv und widerspruchsfreu bekundete.
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