Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht hat, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, auch für die daraus resultierenden Folgeschäden haften muss.
Das gilt sowohl für organische als auch psychisch bedingte Folgeschäden.
Die Schadenersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben, es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.
Das gilt sowohl für organische als auch psychisch bedingte Folgeschäden.
Die Schadenersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben, es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.
OLG Frankfurt, 12.02.2014 - Az: 13 U 199/12
ECLI:DE:OLGHE:2014:0212.13U199.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


