Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.347 Anfragen

Merkantiler Minderwert nach Verkehrsunfall bei einem nicht zugelassenem Luxus-Neuwagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigte beim Ausparken einen fabrikneuen, noch nicht zugelassenen Wagen der Klägerin. Die Reparaturkosten zur Beseitigung der Beschädigungen an der vorderen Stoßfängerbekleidung, dem Frontgrill und der entsprechenden Lackierung betrugen netto 4.166,27 €.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug habe durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 32.137,-€ erlitten; dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Neupreis und dem höchsten der über das Internet eingeholten Restwertangebote.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug habe durch den Unfall keine Wertminderung erlitten. Es handele sich um einen Bagatellschaden ohne Eingriff in das bis dahin integre Gefüge des Wagens. Auch lägen die Reparaturkosten weit unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts; in diesem Fall werde in der Regel eine Wertminderung nicht angenommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug handele, das einem Sondermarkt zuzurechnen sei; dementsprechend kämen auch nicht die in der Rechtsprechung anerkannten Modelle zur Berechnung des merkantilen Minderwerts zur Anwendung, die für den Regelmarkt der Volumenmodelle ausgelegt seien. Hier habe eine Berechnung über die Restwertbestimmung zu erfolgen.

Da es keinen regionalen Restwertmarkt gebe, seien die Restwertangebote maßgeblich, die von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen über eine Internetplattform eingeholt worden seien.

Da es sich um eine Luxusmarke handele, scheide eine Wertminderung auch nicht deshalb aus, weil ein Bagatellschaden vorliege.

Das Landgericht hätte zur Bestimmung des Schadens, den der Markt der Kaufsache aufgrund seiner Beschädigung zuweist, den angebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 14.500,- €.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Eintritt eines Schadens in Form eines merkantilen Minderwerts verneint.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live" 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal