Der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigte beim Ausparken einen fabrikneuen, noch nicht zugelassenen Wagen der Klägerin. Die Reparaturkosten zur Beseitigung der Beschädigungen an der vorderen Stoßfängerbekleidung, dem Frontgrill und der entsprechenden Lackierung betrugen netto 4.166,27 €.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug habe durch den Unfall eine
Wertminderung in Höhe von 32.137,-€ erlitten; dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Neupreis und dem höchsten der über das Internet eingeholten Restwertangebote.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug habe durch den Unfall keine Wertminderung erlitten. Es handele sich um einen Bagatellschaden ohne Eingriff in das bis dahin integre Gefüge des Wagens. Auch lägen die Reparaturkosten weit unter 10 % des
Wiederbeschaffungswerts; in diesem Fall werde in der Regel eine Wertminderung nicht angenommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug handele, das einem Sondermarkt zuzurechnen sei; dementsprechend kämen auch nicht die in der Rechtsprechung anerkannten Modelle zur Berechnung des merkantilen Minderwerts zur Anwendung, die für den Regelmarkt der Volumenmodelle ausgelegt seien. Hier habe eine Berechnung über die Restwertbestimmung zu erfolgen.
Da es keinen regionalen Restwertmarkt gebe, seien die Restwertangebote maßgeblich, die von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen über eine Internetplattform eingeholt worden seien.
Da es sich um eine Luxusmarke handele, scheide eine Wertminderung auch nicht deshalb aus, weil ein Bagatellschaden vorliege.
Das Landgericht hätte zur Bestimmung des Schadens, den der Markt der Kaufsache aufgrund seiner Beschädigung zuweist, den angebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m.
§ 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 14.500,- €.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Eintritt eines Schadens in Form eines merkantilen Minderwerts verneint.
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