Vorliegend war es auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall mit einem PKW Porsche Carrera Coupè, an dem Umbauarbeiten durchgeführt wurden. Hierbei wurde der Heckspoiler des Porsche beschädigt.
Auf der Grundlage eines vom Geschädigten vorgelegten Gutachtens zu den Reparaturkosten zahlte die Schädigerin hierfür netto 9.113,27 Euro an den Geschädigten.
Der Geschädigte hatte jedoch gegenüber dem Gutachter nicht offenbart, dass der Heckspoiler nachträglich angebaut worden war.
Der Schädiger vertrat die Auffassung, dass die Reparaturkosten deutlich niedriger lagen, da es sich bei dem Heckflügel nicht um ein Original-Porscheteil gehandelt habe, sondern um ein nachträglich montiertes Zubehörteil.
Weil der Gutachter hierüber nicht unterrichtet habe, sei dieser insoweit zu einem höheren Schaden gekommen. Insbesondere wegen der fehlenden Information des Erstgutachters sei dieses Gutachten nicht brauchbar, weshalb der Geschädigte hier auch die insoweit erbrachte Zahlung zurückzuerstatten habe.
Ferner wurde Rückzahlung überhöhter Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des diesen zugrunde gelegten höheren angeblichen Schadens gefordert.
Auf der Grundlage eines vom Geschädigten vorgelegten Gutachtens zu den Reparaturkosten zahlte die Schädigerin hierfür netto 9.113,27 Euro an den Geschädigten.
Der Geschädigte hatte jedoch gegenüber dem Gutachter nicht offenbart, dass der Heckspoiler nachträglich angebaut worden war.
Der Schädiger vertrat die Auffassung, dass die Reparaturkosten deutlich niedriger lagen, da es sich bei dem Heckflügel nicht um ein Original-Porscheteil gehandelt habe, sondern um ein nachträglich montiertes Zubehörteil.
Weil der Gutachter hierüber nicht unterrichtet habe, sei dieser insoweit zu einem höheren Schaden gekommen. Insbesondere wegen der fehlenden Information des Erstgutachters sei dieses Gutachten nicht brauchbar, weshalb der Geschädigte hier auch die insoweit erbrachte Zahlung zurückzuerstatten habe.
Ferner wurde Rückzahlung überhöhter Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des diesen zugrunde gelegten höheren angeblichen Schadens gefordert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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