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Alkoholfahrt mit einem Fahrrad

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Kommt er dem nicht nach, kann auf seien mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) untersagt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand hierfür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Dies lässt sich zum einen dem Wortlaut „Fahrzeug“ i.R.d. § 3 FeV in Abgrenzung zu „Kraftfahrzeug“ i.R.d. §§ 4 ff. FeV, zum anderen der systematischen Verortung des § 3 FeV in Abschnitt I. unter der Überschrift „Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr“ in Abgrenzung zu Abschnitt II. unter der Überschrift „Führen von Kraftfahrzeugen“ entnehmen.

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.

Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sind, erklärt sich daraus, dass unter Abschnitt II. 2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die „Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis“ geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV das Führen von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen. Diese entsprechende Anwendung ist auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und um die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrrades oder Mofas ausgehen kann, rechtfertigt es, auch an dessen Fahreignung insofern dieselben Maßstäbe anzulegen.

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