Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten eines
Verkehrsunfalls umfasst auch die Kosten eines eingeholten
Sachverständigengutachtens, da diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zu zählen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Die Höhe der ersatzfähigen Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens als Teil des erforderlichen Herstellungsaufwands wegen der Beschädigung einer Sache gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist aber begrenzt auf die Kosten, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschienen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er deren Kosten beeinflussen kann.
Dabei ist allerdings - schon mit Rücksicht auf die begrenzten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten - der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Allerdings folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch eine gewisse Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise: Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar überhöht sind, dann kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen und es sind dann dem Geschädigten stattdessen nur die tatsächlich erforderlichen Kosten zu ersetzen, deren Höhe nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu bemessen ist.
Auch im Rahmen dieser Schadensschätzung kann es dann auf eine Plausibilitätskontrolle ankommen, dies betrifft dann allerdings den Fall, dass der Tatrichter die erforderlichen Kosten anhand von Marktangaben und Honorartabellen schätzt, was voraussetzt, dass diese Angaben einer Plausibilitätskontrolle durch das Gericht unterzogen werden.
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