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Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadensanzeige

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Vorliegend ging es um einen Anspruch gegen die Kaskoversicherung nach einem Unfallschaden. Die Versicherung hielt sich aufgrund einer Obliegenheitsverletzung für leistungsfrei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Versicherungsvertrag sieht für den Fall einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor. Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten nach dem Schadenfall vorsätzlich verletzt). Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Eine Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung war nicht erforderlich. Die Beklagte ist schließlich nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf den Einwand der Leistungsfreiheit zu berufen .

Abschnitt E.6.1 A. regelt in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sowie das Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen.

Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten gemäß Abschnitten E.1.1 und E.3.2 A. verletzt. Dies geschah vorsätzlich.

Gemäß Abschnitt E.1.1 A. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadensereignis, das zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Eine vergleichbare Regelung enthält Ziffer 3.2.3.1 des Rahmenvertrages. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, indem sie das am 21. August 2013 eingetretene Schadensereignis erst im Dezember 2014, also mehr als 15 Monate später, anzeigte.

Gemäß Abschnitt E.3.2 A. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des Fahrzeugs Weisungen des Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und die Weisungen zu befolgen, soweit das zumutbar ist. Diese Obliegenheit hat die Klägerin ebenfalls verletzt, indem sie den Pkw am 23. September 2013 verkaufte, ohne die Beklagte zuvor um Weisungen gebeten oder ihr auch nur den Schadenfall angezeigt zu haben. Gründe, aus denen die Einholung von Weisungen nach den Umständen nicht möglich gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen.

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