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Unfallfahrzeug darf zum ermittelten Restwert verkauft werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ein Unfallgeschädigter ist berechtigt, sein Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert zu verkaufen, wenn der Restwert zutreffend ermittelt wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Sachverständige hatte vorliegend zur Ermittlung des Restwerts das Fahrzeug in die Restwertbörse Car.TV eingestellt und überdies örtliche Restwertaufkäufer telefonisch kontaktiert. Über die Restwertbörse hat der Sachverständige insgesamt fünf Angebote für das Fahrzeug erhalten, davon ein Angebot aus dem örtlichen Restwertmarkt und vier Angebote außerhalb der Region.

Ein Sachverständiger hat als ausreichende Schätzgrundlage für die Restwertbestimmung im Regelfall drei Angebote einzuholen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten hat vorliegend (überobligatorisch!) fünf Restwertangebote eingeholt und sodann den örtlichen Restwert im Einzugsgebiet des Unfallgeschädigten angesetzt. Der Restwert wurde von dem Sachverständigen folglich zutreffend ermittelt.

Die Tatsache, dass die erholten Restwertangebote nur teilweise aus dem regionalen Markt stammten, kann nicht dazu führen, dass das Sachverständigengutachten schlechterdings als unbrauchbar angesehen wird.

Der Unfallgeschädigte darf im Übrigen auch auf die Angaben im Sachverständigengutachten vertrauen und ist befugt – ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht – das Fahrzeug zum ermittelten Restwert zu verkaufen.


LG München I, 08.08.2014 - Az: 17 S 6325/14

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