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Gehören Desinfektionskosten wegen Corona-Pandemie zu den ersatzfähigen Kosten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.06.2020, wobei die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs dem Grunde nach unstreitig ist.

Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur für „COVID-19 Schutzmaßnahmen” (65,60 netto) und „coyo-19 Schutzmaterial” (15,00 netto) inkl. 16 % MwSt. brutto 93,50 - als erforderlich i. S. d. 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen hat, nachdem die Beklagte die Rechnung der Werkstatt diesbezüglich nicht ausgeglichen hat und der Kläger daraufhin den verbliebenden Rechnungsbetrag beglichen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei dieser Rechnungsposition handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schadensposition.

Abgesehen davon, dass trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises schon nicht dargetan ist, welche konkreten Maßnahmen unter diese Position fallen, handelt es sich bei allen ernsthaft in Betracht kommenden Maßnahmen doch im Grundsatz um solche (Mehr-)Kosten verursachenden Maßnahmen, deren Kosten von der jeweiligen Werkstatt zu tragen sind.

Denn in erster Linie dürften Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Rede stehen, die den Allgemeinkosten zuzurechnen sind. Solche Maßnahmen lassen sich nicht als gesonderte Einzelposition in Rechnung stellen; sie sind in die übrigen Kostenpositionen eingepreist. Selbst wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen als gesonderte Kostenkategorie ansetzbar wären, weil die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Werkstattmitarbeiter, sondern jedenfalls auch dem Schutz des Werkstattkunden dienen soll, handelte es sich um eine typischerweise zu Lasten des Werkstattbetreibers gehende Leistungserschwerung.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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