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Unfallbedingter Pflegebedarf nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Schädiger ist verpflichtet, den durch die Behinderung der Geschädigten verursachten Mehrbedarf durch eine Geldrente auszugleichen (§ 7 StVG, §§ 843 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB).

Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs dabei weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt und den Entscheidungen, die ein verständiger Geschädigter in der gegebenen Lage treffen würde.


OLG Frankfurt, 14.08.2014 - Az: 12 U 15/09

ECLI:DE:OLGHE:2014:0814.12U15.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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