Der Schädiger ist verpflichtet, den durch die Behinderung der Geschädigten verursachten Mehrbedarf durch eine Geldrente auszugleichen (§ 7 StVG, §§ 843 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB).
Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs dabei weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt und den Entscheidungen, die ein verständiger Geschädigter in der gegebenen Lage treffen würde.
Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs dabei weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt und den Entscheidungen, die ein verständiger Geschädigter in der gegebenen Lage treffen würde.
OLG Frankfurt, 14.08.2014 - Az: 12 U 15/09
ECLI:DE:OLGHE:2014:0814.12U15.09.0A
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